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Sicherheitsvorschriften im Schwimmbad - Daran erkennen Sie ordnungsgemäße Badeanlagen

Die Sicherheitsvorschriften in öffentlichen Bädern sind deutlich strenger geregelt, als im privaten Bereich. Daher dürfen sich Poolbesitzer nicht nur nach den Gesetzen richten, die für eigene Swimmingpools gelten, wenn sie zur Abwechslung im Urlaub ein Freibad oder im Winter ein Hallenbad besuchen.

Zu öffentlichen Schwimmbädern zählen u. a. alle in öffentlich-rechtlicher, privatwirtschaftlicher oder anderwärtiger Trägerschaft stehenden Hallenbäder, Freibäder, Naturbäder etc. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist dabei die Verantwortung der Betreiber strengstens geregelt und umfasst nicht nur die Schwimmbecken selbst, sondern alle räumlich dazugehörigen Gegenstände und Einrichtungen. Insbesondere potenzielle Gefahrstellen müssen daher während der Inbetriebnahme durch eine zusätzliche, qualifizierte Aufsichtsperson gesichert werden.

Qualifizierte Aufsichtspersonen bei Gefahrenstellen

Unter den Begriff Gefahrenstellen fallen in öffentlichen Schwimmbädern Sprungtürme, Rutschen und dergleichen. Deren Beaufsichtigung von qualifiziertem Personal gewährleistet einen sicheren Badebetrieb sowie erste Hilfe im Ernstfall. Dabei beläuft sich die Aufsicht nicht nur auf den klassischen Wachdienst (Bademeister) und die Einhaltung allgemeiner Vorschriften. Ferner liegen auch Kontrollgänge bei der Tages-Erstinbetriebnahme des Bades in deren Aufgabenbereich. Festgestellte Mängel und Störungen müssen daneben schriftlich festgehalten werden.

Qualifizierte Fachkräfte sind dabei Schwimmmeister, Schwimmmeistergehilfen, Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie Meister für Bäderbetriebe.

Allerdings können für die reine Wasser-Aufsicht auch sogenannte fachlich qualifizierte Hilfskräfte eingesetzt werden, die nach den allgemeinen Voraussetzungen Rettungsschwimmer sind.

Chemische Wasseraufbereitung

Die chemische Wasseraufbereitung ist ausschließlich von qualifiziertem Personal durchzuführen, das sein Wissen mindestens quartalsmäßig erneuert. Insbesondere bei der Verwendung von Chlorgas oder bei dem dazugehörenden Flaschenwechsel ist besondere Vorsicht geboten. Die Behälter und Leitungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die den Anforderungen standhalten und dem Inhalt entsprechend gekennzeichnet wurden. Originalgebinde bestehen aus geeignetem Werkstoff und sind vom Verwender als solche gekennzeichnet. Eine farbliche Markierung der entsprechenden zur Dosieranlage führenden Schläuche ist insbesondere bei industriellen Anlagen, die von mehreren Nutzern verwendet werden, sinnvoll.

Wassertiefe und dessen Kennzeichnung

Die Wassertiefen müssen an allen Funktionsbereichen in unmittelbarer Nähe des Beckenrandes deutlich, auch vom Beckenumgang, erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Dies trifft vor allem bei Sprunganlagen oder tiefergehendem Wasser zu.

Rettungsgeräte und Erste Hilfe

An allen tieferen, insbesondere als solche gekennzeichneten Schwimmerbecken müssen geeignete Rettungsgeräte in angemessener Anzahl gut sichtbar und ohne größeren Kraftaufwand für jedermann zugänglich bereitstehen. Aufsichts- und Erste-Hilfe-Räume sind dabei gesetzlich vorgeschrieben, wobei Schul-Hallenbäder, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen, medizinische Bäder sowie Hotel-Schwimmbäder mit Wassertiefen bis maximal 135 cm davon ausgenommen sind.

Technikbereiche

Auch wenn diese Badinternen Technikbereiche nur von Angestellten betreten werden dürfen und für die Allgemeinheit eher selten zugänglich sind, muss eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden sein, die auch die entsprechenden Schutzmaßnahmen voraussetzt. Die Beseitigung von Gefahrstoffen muss so möglich sein, dass Gefahrstoffe nicht in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen auftreten können. Bedien- und Anlageteile sowie Mess-Einrichtungen, an denen im normalen Betriebsauflauf regelmäßig gearbeitet oder kontrolliert wird, müssen so gut zugänglich sein, dass für die durchzuführenden Tätigkeiten ausreichend Freiraum und Steh-Höhe vorhanden sind. Steigleitern sind nur zulässig, wenn der Einbau von Treppen betrieblich nicht möglich oder wegen der gering einzuschätzenden Unfallgefahr nicht als notwendig eingeschätzt wird.

 

Ihr POOLSANA-Team